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182.25 FORF CH-ZH

Art. 82 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 82

1 Die Revisionsstelle und die Prüfenden müssen von dem

auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.

2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-

nen dürfen insbesondere

a. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,

b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-

nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.

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