182.25
FORF
CH-ZH
Art. 82 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 82
1 Die Revisionsstelle und die Prüfenden müssen von dem
auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-
nen dürfen insbesondere
a. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-
nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.