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182.25 FORF CH-ZH

Art. 80 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 80

7 1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob

die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen

Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.

2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-

waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-

tieften Prüfung unterzogen.

3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund-

sätzen vorzunehmen.

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