182.25
FORF
CH-ZH
Art. 80 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 80
7 1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob
die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen
Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.
2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-
waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-
tieften Prüfung unterzogen.
3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund-
sätzen vorzunehmen.