182.25
FORF
CH-ZH
Art. 8 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 8
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen Grundsätze
der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich- der Haushalts-
führung
keit und des Verursacherprinzips.
2 Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und
Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder
Bauschäden auftreten.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.