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182.25 FORF CH-ZH

Art. 8 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 8

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen Grundsätze

der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich- der Haushalts-

führung

keit und des Verursacherprinzips.

2 Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und

Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder

Bauschäden auftreten.

3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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