182.25
FORF
CH-ZH
Art. 77 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 77
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
Aufbewahrung
1.4.20-108
19
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
E. Finanzkennzahlen
Finanz-
kennzahlen