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182.25 FORF CH-ZH

Art. 77 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 77

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

Aufbewahrung

1.4.20-108

19

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

E. Finanzkennzahlen

Finanz-

kennzahlen

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