182.25
FORF
CH-ZH
Art. 73 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 73
1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwal- Anlagen-
tungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in buchhaltung
einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
a. den Anschaffungswert,
b. die erhaltenen Beiträge,
c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
e. den Restbuchwert,
f. die Zu- und Abgänge,
g. die Umgliederungen,
h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz
gegliedert.