182.25
FORF
CH-ZH
Art. 72 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 72
1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-
verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-
tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-
leistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-
rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25