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182.25 FORF CH-ZH

Art. 72 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 72

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-

verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-

tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-

leistet bleiben und

b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-

rungen weiterhin genügen.

3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf

einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit

den Informationen aufbewahrt.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

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