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182.25 FORF CH-ZH

Art. 71 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 71

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu-

chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In-

formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten-

träger.

2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn

a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-

barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-

ten,

b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar

nachweisbar ist.

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