182.25
FORF
CH-ZH
Art. 71 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 71
1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu-
chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In-
formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten-
träger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-
barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-
ten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.