182.25
FORF
CH-ZH
Art. 70 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 70
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach-
prüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der
Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der
ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.