182.25
FORF
CH-ZH
Art. 7 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 7
Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentral- Einschätzung
kassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unter- durch den
lagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Synodalrat
Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der
Rekurskommission Rekurs erheben.
2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts