Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Art. 7 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentral- Einschätzung

kassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unter- durch den

lagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Synodalrat

Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der

Rekurskommission Rekurs erheben.

2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts

← Art. 6 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →