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182.25 FORF CH-ZH

Art. 69 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 69

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-

vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.

Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf-

fentliches Interesse vorliegt.

D. Rechnungsführung

Grundsätze der

Buchführung

Informations-

träger

a. Zulässigkeit

b. Überprüfung

und Daten-

übertragung

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