182.25
FORF
CH-ZH
Art. 69 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 69
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-
vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse vorliegt.
D. Rechnungsführung
Grundsätze der
Buchführung
Informations-
träger
a. Zulässigkeit
b. Überprüfung
und Daten-
übertragung