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182.25 FORF CH-ZH

Art. 68 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 68

1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibun-

wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über gen und Wert-

die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten berichtigungen

Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.

2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr

der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-

mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-

berichtigung statt.

4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen

in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-

kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-

zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-

derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-

rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-

schrieben oder im Wert berichtigt.

6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind

unzulässig.

des Verwaltungs-

vermögens

1.4.20-108

17

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Vermögens-

übertragung und

Vermögens-

veräusserung

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