Art. 68 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 68
1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibun-
wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über gen und Wert-
die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten berichtigungen
Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-
mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-
berichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen
in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-
kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-
zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-
derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-
rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-
schrieben oder im Wert berichtigt.
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind
unzulässig.
des Verwaltungs-
vermögens
1.4.20-108
17
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
Vermögens-
übertragung und
Vermögens-
veräusserung