Art. 65 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 65
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be-
wertet
a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
b. Forderungen zu Nominalwerten,
c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
g. Fremdwährungen zum Kurswert,
h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw.
zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter
liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs-
dauer,
16
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
k. Grundstücke zum Verkehrswert,
1. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechts-
zinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert
plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4,
n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre-
chend der Formel für Gebäude,
o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile
zum kapitalisierten Ertragswert.