182.25
FORF
CH-ZH
Art. 64 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 64
1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in
einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.
3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe-
sondere wegen
a. Investitionen in das Grundeigentum,
b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-
beginn.