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182.25 FORF CH-ZH

Art. 64 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 64

1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.

2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in

einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.

3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe-

sondere wegen

a. Investitionen in das Grundeigentum,

b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,

c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,

d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,

e. Feststellung von Altlasten.

4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

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