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182.25 FORF CH-ZH

Art. 63 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 63

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a. die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag,

b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,

1.4.20-108

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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,

d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.

2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-

achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.

3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.

4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen

werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vor-

gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.

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