Art. 63 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 63
1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a. die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag,
b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,
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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,
d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-
achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen
werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vor-
gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.