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182.25 FORF CH-ZH

Art. 62 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 62

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.

2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf-fungsgeschäfts.

3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.

4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investi-tionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

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