182.25
FORF
CH-ZH
Art. 62 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 62
1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf-fungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investi-tionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.