182.25
FORF
CH-ZH
Art. 59 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 59
1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet
bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34.
2 Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung