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182.25 FORF CH-ZH

Art. 59 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 59

1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet

bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34.

2 Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs

Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

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