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182.25 FORF CH-ZH

Art. 57 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 57

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und

Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-

titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die

flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei

Monate.

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