Art. 5 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 5
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen
Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantona len kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht ge forderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung,
der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Ver wendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der
juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten
der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die
Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
2
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit
erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Ko-
ordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren
kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Ko-
ordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.