182.25
FORF
CH-ZH
Art. 49 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 49
Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der
festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem
passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-recht-
liche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.
6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines