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182.25 FORF CH-ZH

Art. 49 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 49

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der

festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem

passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-recht-

liche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.

6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Allgemeines

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