Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Art. 48 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 48

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei glei-

chen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit

Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar

des folgenden Jahres.

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