182.25
FORF
CH-ZH
Art. 45 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 45
1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die
Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je
durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der
natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je
mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.
3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei-
trag der Kirchgemeinde.
4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer-
fusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berech-
net.