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182.25 FORF CH-ZH

Art. 45 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 45

1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die

Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je

durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.

2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der

natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je

mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.

3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei-

trag der Kirchgemeinde.

4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer-

fusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berech-

net.

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