182.25
FORF
CH-ZH
Art. 44 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 44
Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Syn-
ode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.