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182.25 FORF CH-ZH

Art. 43 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 43

1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern

und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.

2 Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu

berechnen.

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