182.25
FORF
CH-ZH
Art. 43 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 43
1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern
und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
2 Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu
berechnen.