Art. 41 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 41
1 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natür-
liche Personen zusammen aus
a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rech-
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nungsjahr,
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
b. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen frühe-
rer Jahre,
c. Quellensteuern natürliche Personen,
d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens-
steuern natürliche Personen,
e. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Per-
sonen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.
2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per-
sonen zusammen aus
a. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,
c. Quellensteuern juristische Personen,
d. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juris-
tische Personen,
e. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,
Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.