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182.25 FORF CH-ZH

Art. 41 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 41

1 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natür-

liche Personen zusammen aus

a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rech-

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nungsjahr,

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

b. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen frühe-

rer Jahre,

c. Quellensteuern natürliche Personen,

d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens-

steuern natürliche Personen,

e. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Per-

sonen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.

2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per-

sonen zusammen aus

a. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,

b. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,

c. Quellensteuern juristische Personen,

d. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juris-

tische Personen,

e. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,

Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.

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