182.25
FORF
CH-ZH
Art. 4 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 4
1 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge
der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Bei träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichs beiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.
2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der
Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen
Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kul tische Zwecke verwendet werden.
3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet
diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres an die Revisionsstelle7 der Körperschaft weiter.
Koordinations ausschuss
Finanzen