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182.25 FORF CH-ZH

Art. 4 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 4

1 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge

der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Bei träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichs beiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.

2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der

Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen

Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kul tische Zwecke verwendet werden.

3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet

diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden

Jahres an die Revisionsstelle7 der Körperschaft weiter.

Koordinations ausschuss

Finanzen

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