182.25
FORF
CH-ZH
Art. 38 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 38
Der Synodalrat ist zuständig für
Synodalrat
1. den Ausgabenvollzug,
2. die Bewilligung gebundener Ausgaben,
3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen
Ausgaben bis Fr. 500000 für einen bestimmten Zweck oder bis
Fr. 1000000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Aus-
gaben bis Fr. 150000 für einen bestimmten Zweck,
4. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali-
gen Ausgaben gemäss § 22 Abs. 2,
5. die Beschlussfassung über Beteiligungen und die Gewährung von
Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur
Bewilligung neuer Ausgaben,
6. Anlagen des Finanzvermögens,
7. die Beschlussfassung über den Finanzplan.
Zweck
Beiträge an
Dritte
Eingegangene
Kirchensteuern
5. Abschnitt: Zentralkasse
A. Allgemeines