Art. 37 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 37
Die Synode ist zuständig für
1. die Festsetzung des Budgets,
2. die Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse,
3. die Kenntnisnahme des Finanzplans,
4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500000
für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1000000 bei Bauvor-
haben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150000
für einen bestimmten Zweck,
5. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungs-
vermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,
6. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer
dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,
7. die Genehmigung der Jahresrechnungen,
8. die Kenntnisnahme des Jahresberichts,
9. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die
von der Synode beschlossen worden sind,
10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
Synode
1.4.20-108
9
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich