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182.25 FORF CH-ZH

Art. 34 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 34

1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zu-

sammen mit der Jahresrechnung.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates

gemäss Art. 41 der Kirchenordnung ein im Budget enthaltener Kre-

dit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die

im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern

die Abweichung grösser als Fr. 10000 ist.

3 Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro

Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

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