182.25
FORF
CH-ZH
Art. 34 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 34
1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zu-
sammen mit der Jahresrechnung.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates
gemäss Art. 41 der Kirchenordnung ein im Budget enthaltener Kre-
dit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die
im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern
die Abweichung grösser als Fr. 10000 ist.
3 Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro
Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.