182.25
FORF
CH-ZH
Art. 31 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 31
1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-
arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-
rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
C. Budgetkredit