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182.25 FORF CH-ZH

Art. 31 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 31

1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-

arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-

rechnung aufgenommen werden.

2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

C. Budgetkredit

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