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182.25 FORF CH-ZH

Art. 30 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 30

1 Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle

für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.

2 Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung

und legt diese der Synode zur Genehmigung vor.

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