182.25
FORF
CH-ZH
Art. 29 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 29
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das
zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38
bewilligt hat, über die Aufhebung.