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182.25 FORF CH-ZH

Art. 29 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 29

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt

ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das

zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38

bewilligt hat, über die Aufhebung.

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