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182.25 FORF CH-ZH

Art. 28 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 28

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig

bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und

Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer

Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be-

stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

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