182.25
FORF
CH-ZH
Art. 28 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 28
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be-
stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.