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182.25 FORF CH-ZH

Art. 27 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 27

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkredi- b. Zuständigkeit

ten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungs-

kredite gemäss §§ 37 und 38.

1.4.20-108

7

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Bemessung

Verfall und

Aufhebung

Kontrolle und

Abrechnung

Kredit-

rückstellung bei

Investitionen

2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38

den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für

den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

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