182.25
FORF
CH-ZH
Art. 27 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 27
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkredi- b. Zuständigkeit
ten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungs-
kredite gemäss §§ 37 und 38.
1.4.20-108
7
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
Bemessung
Verfall und
Aufhebung
Kontrolle und
Abrechnung
Kredit-
rückstellung bei
Investitionen
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38
den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für
den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.