182.25
FORF
CH-ZH
Art. 23 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 23
1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Syno- Bewilligung
dalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit gebundener
Ausgaben
voraus.
2 Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.
B. Verpflichtungskredit