Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Art. 23 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 23

1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Syno- Bewilligung

dalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit gebundener

Ausgaben

voraus.

2 Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.

B. Verpflichtungskredit

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