182.25
FORF
CH-ZH
Art. 22 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 22
1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
neuer Ausgaben einen Budgetkredit voraus.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die
Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige
Ausgaben bis Fr. 75000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 300000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15000 für
einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45000 im Jahr, zu bewilli-
gen.