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182.25 FORF CH-ZH

Art. 22 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 22

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und

neuer Ausgaben einen Budgetkredit voraus.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die

Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige

Ausgaben bis Fr. 75000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis

Fr. 300000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15000 für

einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45000 im Jahr, zu bewilli-

gen.

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