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182.25 FORF CH-ZH

Art. 20 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 20

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.

2 Er enthält

Finanzplan

a. die Investitionsprojekte,

b. die Planerfolgsrechnung.

3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den

Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen

Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.

4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über-

arbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min-

destens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der

Budgetvorlage.

Gebundene und

neue Ausgaben

Bewilligung

4. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

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