182.25
FORF
CH-ZH
Art. 20 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 20
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.
2 Er enthält
Finanzplan
a. die Investitionsprojekte,
b. die Planerfolgsrechnung.
3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den
Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen
Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.
4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über-
arbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min-
destens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der
Budgetvorlage.
Gebundene und
neue Ausgaben
Bewilligung
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines