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182.25 FORF CH-ZH

Art. 2 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 2

Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten

1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur

Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe,

deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.

3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine

Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflich-

tung jedoch ungewiss.

Begriffs-

definitionen des

Ausgaberechts

1.4.20-108

1

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere

a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffent lichen Zweck,

b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder

die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen

Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,

c. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventual verpflichtungen,

d. Einnahmeverzichte.

Veröffent lichung von

Jahresrechnung

und Budget

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