182.25
FORF
CH-ZH
Art. 19 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 19
1 Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode Verfahren
mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Syno-
densitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.
1.4.20-108
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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
2 Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber
dem Budget des Vorjahres zu begründen
a. bei Summen von weniger als Fr. 30000: mehr als 25%,
b. bei Summen von Fr. 30000 und höher: mehr als 10%,
c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.
3 Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
C. Finanzplan