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182.25 FORF CH-ZH

Art. 19 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 19

1 Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode Verfahren

mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Syno-

densitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.

1.4.20-108

5

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

2 Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber

dem Budget des Vorjahres zu begründen

a. bei Summen von weniger als Fr. 30000: mehr als 25%,

b. bei Summen von Fr. 30000 und höher: mehr als 10%,

c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.

3 Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

C. Finanzplan

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