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182.25 FORF CH-ZH

Art. 14 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 14

1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen- Ausgleich des

kapital gedeckt werden.

2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des

zweckfreien Eigenkapitals betragen.

Budgets

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