182.25
FORF
CH-ZH
Art. 14 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 14
1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen- Ausgleich des
kapital gedeckt werden.
2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des
zweckfreien Eigenkapitals betragen.
Budgets