Art. 13 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 13
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von
Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zu-
wendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf
das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 36–38.
Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar-
gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht