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182.25 FORF CH-ZH

Art. 12 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 12

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan ein-

gestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvesti-

tionen vorfinanziert werden.

2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid

durch die Synode beschlossen.

3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des

Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.

Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-

zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit

fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-

zulösen.

Sonder-

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