182.25
FORF
CH-ZH
Art. 116 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 116
1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz
einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen
Prüfung. Die Revisionsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht
fest.
3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkom-
mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.