Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Art. 116 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116

1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz

einen Bilanzanpassungsbericht.

2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen

Prüfung. Die Revisionsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht

fest.

3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkom-

mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

← Art. 115 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) Art. 117 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →