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182.25 FORF CH-ZH

Art. 115 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 115

1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Ein- Eingangsbilanz

gangsbilanz wie folgt

a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach

den Nominalwerten neu bewertet.

1.4.20-108

27

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert

in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf

dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter

der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.

2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum

Verwaltungs- oder Finanzvermögen.

3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-

lichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert

sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungs-

vermögen übergeführt.

4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-

bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.

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