Art. 115 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 115
1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Ein- Eingangsbilanz
gangsbilanz wie folgt
a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
den Nominalwerten neu bewertet.
1.4.20-108
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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert
in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf
dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter
der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum
Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-
lichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert
sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungs-
vermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-
bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.