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182.25 FORF CH-ZH

Art. 112 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 112

1 Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie Beitragskürzung

sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Norm-

steuerfuss bewirken würden.

2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt

a. um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,

b. um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,

c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.

3 Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt,

wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirch-

gemeinde übersteigen würde.

D. Weiteres

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