182.25
FORF
CH-ZH
Art. 112 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 112
1 Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie Beitragskürzung
sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Norm-
steuerfuss bewirken würden.
2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt
a. um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss
um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,
b. um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss
um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,
c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss
um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.
3 Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt,
wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirch-
gemeinde übersteigen würde.
D. Weiteres