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182.25 FORF CH-ZH

Art. 110 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 110

1 Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft

pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natür-

lichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Über-

hanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.

2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der

Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert.

Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung

der betreffenden Kirchgemeinde.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

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