182.25
FORF
CH-ZH
Art. 110 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 110
1 Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft
pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natür-
lichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Über-
hanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.
2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der
Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert.
Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung
der betreffenden Kirchgemeinde.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25