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182.25 FORF CH-ZH

Art. 103 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 103

1 Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berück- Berechnungs-

sichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.

grundlagen

2 Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Bei-

trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.

3 Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normauf-

wendungen der Kirchgemeinden.

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