182.25
FORF
CH-ZH
Art. 103 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 103
1 Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berück- Berechnungs-
sichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.
grundlagen
2 Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Bei-
trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.
3 Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normauf-
wendungen der Kirchgemeinden.