182.25
FORF
CH-ZH
Art. 102 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 102
1 In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Syno- Sonder-
dalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwen- aufwendungen
dungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Auf-
gaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten.
2 Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand
auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen
Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr
als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat
überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam
die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einverneh-
men mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Son-
derbeitrags.