Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Art. 10 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör- Einheit des

perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus

a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,

b. den Sonderrechnungen.

Haushalts

1.4.20-108

3

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen

Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund

ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder

als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Spezial-

finanzierungen

a. im

Allgemeinen

b. Vorfinanzie-

rungen von

Investitionen

← Art. 9 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →