182.25
FORF
CH-ZH
Art. 10 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 10
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör- Einheit des
perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
Haushalts
1.4.20-108
3
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen
Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Spezial-
finanzierungen
a. im
Allgemeinen
b. Vorfinanzie-
rungen von
Investitionen