Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.25 FORF CH-ZH

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) (FO)

117 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (117)

Gesetzestext (117 Artikel)

1 Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Kör- Gegenstand und

perschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)

Geltungsbereich

a. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,

b. die Führung der Zentralkasse,

c. das Ausgabenrecht.

den

2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein-

a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre

Verwendung,

b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt-

gesellschaftlicher Bedeutung,

c. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der

juristischen Personen,

d. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.

Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten

1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur

Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe,

deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.

3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine

Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflich-

tung jedoch ungewiss.

Begriffs-

definitionen des

Ausgaberechts

1.4.20-108

1

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere

a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffent lichen Zweck,

b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder

die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen

Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,

c. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventual verpflichtungen,

d. Einnahmeverzichte.

Veröffent lichung von

Jahresrechnung

und Budget

Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das

Budget der Körperschaft.

B. Organisation

Gesamt rechnung der

Körperschaft

und Kirch gemeinden

1 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge

der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Bei träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichs beiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.

2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der

Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen

Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kul tische Zwecke verwendet werden.

3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet

diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden

Jahres an die Revisionsstelle7 der Körperschaft weiter.

Koordinations ausschuss

Finanzen

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen

Koordinationsausschuss Finanzen.

2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantona len kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht ge forderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung,

der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Ver wendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der

juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen

kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten

der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die

Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

2

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit

erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Ko-

ordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren

kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Ko-

ordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzaus- Finanzdaten

gleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils der Kirch-

bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.

gemeinden

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentral- Einschätzung

kassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unter- durch den

lagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Synodalrat

Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der

Rekurskommission Rekurs erheben.

2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen Grundsätze

der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich- der Haushalts-

führung

keit und des Verursacherprinzips.

2 Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und

Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder

Bauschäden auftreten.

3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Gliederung des

Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutio- Haushalts

nelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kon-

tenrahmen dargestellt.

2 Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Auf-

gaben (funktionale Gliederung).

ren.

3 Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu füh-

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör- Einheit des

perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus

a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,

b. den Sonderrechnungen.

Haushalts

1.4.20-108

3

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen

Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund

ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder

als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Spezial-

finanzierungen

a. im

Allgemeinen

b. Vorfinanzie-

rungen von

Investitionen

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf-

grund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

2 Sie sind zulässig für

a. Fürsorgefonds,

b. Bistumsfonds,

c. Bildungsfonds,

d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan ein-

gestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvesti-

tionen vorfinanziert werden.

2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid

durch die Synode beschlossen.

3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des

Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.

Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-

zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit

fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-

zulösen.

Sonder-

rechnungen

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von

Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zu-

wendungen mit bestimmter Zweckbindung.

2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf

das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder

unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach

der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 36–38.

Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar-

gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.

4

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

A. Haushaltsgleichgewicht

1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen- Ausgleich des

kapital gedeckt werden.

2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des

zweckfreien Eigenkapitals betragen.

Budgets

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- Bilanz-

kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- fehlbetrag

wiesen.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.

Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so

bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge-

stellt.

B. Budget

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich- Grundsätze

keit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll-

ständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

1 Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investi- Inhalt

tionsrechnung.

2 Es zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit

der letzten Jahresrechnung.

3 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung

über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aus-

steht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenom-

men. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

1 Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode Verfahren

mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Syno-

densitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.

1.4.20-108

5

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

2 Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber

dem Budget des Vorjahres zu begründen

a. bei Summen von weniger als Fr. 30000: mehr als 25%,

b. bei Summen von Fr. 30000 und höher: mehr als 10%,

c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.

3 Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

C. Finanzplan

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.

2 Er enthält

Finanzplan

a. die Investitionsprojekte,

b. die Planerfolgsrechnung.

3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den

Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen

Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.

4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über-

arbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min-

destens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der

Budgetvorlage.

Gebundene und

neue Ausgaben

Bewilligung

4. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft

durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zu-

ständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich,

zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebun-

denen Anteil ist zulässig.

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und

neuer Ausgaben einen Budgetkredit voraus.

6

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die

Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige

Ausgaben bis Fr. 75000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis

Fr. 300000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15000 für

einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45000 im Jahr, zu bewilli-

gen.

1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Syno- Bewilligung

dalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit gebundener

Ausgaben

voraus.

2 Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.

B. Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen Verpflichtungs-

bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle kredit

Verpflichtungen einzugehen.

a. Begriff und

Formen

1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante b. Inhalt

Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere

a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b. Landerwerb,

c. Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien,

d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,

e. wesentliche Eigenleistungen der Körperschaft,

f. Steuern und Abgaben.

2 Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten

und -erträge aus.

3 Der Synodalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen

als wesentlich gelten.

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- Zusatzkredit

kredit einzuholen.

a. Anwendungs-

2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich- bereich

tungskredit einzuholen.

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkredi- b. Zuständigkeit

ten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungs-

kredite gemäss §§ 37 und 38.

1.4.20-108

7

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Bemessung

Verfall und

Aufhebung

Kontrolle und

Abrechnung

Kredit-

rückstellung bei

Investitionen

2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38

den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für

den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig

bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und

Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer

Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be-

stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt

ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das

zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38

bewilligt hat, über die Aufhebung.

1 Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle

für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.

2 Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung

und legt diese der Synode zur Genehmigung vor.

1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-

arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-

rechnung aufgenommen werden.

2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

C. Budgetkredit

Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahres-

rechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu

belasten.

1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zu-

sammen mit der Jahresrechnung.

8

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates

gemäss Art. 41 der Kirchenordnung ein im Budget enthaltener Kre-

dit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die

im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern

die Abweichung grösser als Fr. 10000 ist.

3 Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro

Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

1 Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Emp- Freier Kredit

fang von Delegationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der

Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr.

Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung.

2 Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt.

D. Finanzkompetenzen

Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der Fakultatives

Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3000000 oder Referendum

neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.

Die Synode ist zuständig für

1. die Festsetzung des Budgets,

2. die Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse,

3. die Kenntnisnahme des Finanzplans,

4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500000

für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1000000 bei Bauvor-

haben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150000

für einen bestimmten Zweck,

5. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungs-

vermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,

6. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer

dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,

7. die Genehmigung der Jahresrechnungen,

8. die Kenntnisnahme des Jahresberichts,

9. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die

von der Synode beschlossen worden sind,

10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

Synode

1.4.20-108

9

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Der Synodalrat ist zuständig für

Synodalrat

1. den Ausgabenvollzug,

2. die Bewilligung gebundener Ausgaben,

3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen

Ausgaben bis Fr. 500000 für einen bestimmten Zweck oder bis

Fr. 1000000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Aus-

gaben bis Fr. 150000 für einen bestimmten Zweck,

4. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali-

gen Ausgaben gemäss § 22 Abs. 2,

5. die Beschlussfassung über Beteiligungen und die Gewährung von

Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur

Bewilligung neuer Ausgaben,

6. Anlagen des Finanzvermögens,

7. die Beschlussfassung über den Finanzplan.

Zweck

Beiträge an

Dritte

Eingegangene

Kirchensteuern

5. Abschnitt: Zentralkasse

A. Allgemeines

Die Zentralkasse bezweckt

a. die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Kör-

perschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung4,

b. die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistun-

gen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche

Leistungen bestritten werden können,

c. die Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen

für Kirchgemeindefusionen, sofern diese im Interesse der Kör-

perschaft sind.

1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem

Synodalrat einzureichen.

2 Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet.

B. Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft

1 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natür-

liche Personen zusammen aus

a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rech-

10

nungsjahr,

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

b. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen frühe-

rer Jahre,

c. Quellensteuern natürliche Personen,

d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens-

steuern natürliche Personen,

e. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Per-

sonen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.

2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per-

sonen zusammen aus

a. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,

b. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,

c. Quellensteuern juristische Personen,

d. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juris-

tische Personen,

e. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,

Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.

1 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natür- Abzüge

liche Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in

Abzug gebracht werden

a. Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen,

b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen natür-

liche Personen,

c. passive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens-

steuern natürliche Personen,

d. pauschale Steueranrechnung natürliche Personen,

e. Steuerbezugskosten.

2 Von den eingegangenen Kirchensteuern können für juristische

Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Ab-

zug gebracht werden

a. Vergütungszinsen auf Steuern juristische Personen,

b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juris-

tische Personen,

c. passive Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern natür-

liche Personen,

d. pauschale Steueranrechnung juristische Personen,

e. Steuerbezugskosten.

1.4.20-108

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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern

und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.

2 Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu

berechnen.

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Syn-

ode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die

Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je

durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.

2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der

natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je

mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.

3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei-

trag der Kirchgemeinde.

4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer-

fusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berech-

net.

Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist

um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni

die Höhe des Beitrags für das laufende Jahr mit.

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei glei-

chen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit

Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar

des folgenden Jahres.

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der

festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem

passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-recht-

liche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.

6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Allgemeines

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen Grundsätze

der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver-

gleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung

und der Bruttodarstellung.

2 Abweichungen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsät-

zen sind im betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abwei-

chung im Jahresabschluss darzustellen.

B. Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kör- Zweck und

perschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr Inhalt

und zum Budget.

2 Sie enthält insbesondere

a. die Bilanz,

b. die Erfolgsrechnung,

c. die Investitionsrechnung,

d. die Geldflussrechnung,

e. den Anhang.

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, Bilanz

auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.

a. im

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- Allgemeinen

tungsvermögen.

3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be-

einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden

können.

4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die

unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem

Fremdkapital zugerechnet.

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das b. Eigenkapital

zweckfreie Eigenkapital.

2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst

a. Fürsorgefonds,

b. Bistumsfonds,

c. Bildungsfonds,

d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.

im Besonderen

1.4.20-108

13

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Erfolgs-

rechnung

Investitions-

rechnung

Geldfluss-

rechnung

Anhang

Erstellung und

Behandlung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag

eines Rechnungsjahres.

2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst

insbesondere

a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

b. das Finanzergebnis,

c. das ausserordentliche Ergebnis.

3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinan-

zierungen und deren Auflösung.

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech-

nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver-

waltungsvermögen bilanziert werden.

2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus-

gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und

Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-

titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die

flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei

Monate.

Der Anhang

a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewendete Regelwerk

und begründet Abweichungen,

b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesent-

lichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,

c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisations-

einheiten,

d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage.

1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet

bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34.

2 Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs

Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.

3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr-scheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.

2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf-fungsgeschäfts.

3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.

4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investi-tionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a. die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag,

b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,

1.4.20-108

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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,

d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.

2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-

achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.

3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.

4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen

werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vor-

gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.

1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.

2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in

einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.

3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe-

sondere wegen

a. Investitionen in das Grundeigentum,

b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,

c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,

d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,

e. Feststellung von Altlasten.

4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be-

wertet

a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,

b. Forderungen zu Nominalwerten,

c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,

d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,

e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,

f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,

g. Fremdwährungen zum Kurswert,

h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,

i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw.

zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter

liegt,

j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs-

dauer,

16

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

k. Grundstücke zum Verkehrswert,

1. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechts-

zinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,

m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert

plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4,

n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre-

chend der Formel für Gebäude,

o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile

zum kapitalisierten Ertragswert.

1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert Bewertung des

abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- Verwaltungs-

titionen).

2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibun-

wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über gen und Wert-

die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten berichtigungen

Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.

2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr

der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-

mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-

berichtigung statt.

4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen

in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-

kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-

zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-

derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-

rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-

schrieben oder im Wert berichtigt.

6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind

unzulässig.

des Verwaltungs-

vermögens

1.4.20-108

17

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Vermögens-

übertragung und

Vermögens-

veräusserung

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-

vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.

Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf-

fentliches Interesse vorliegt.

D. Rechnungsführung

Grundsätze der

Buchführung

Informations-

träger

a. Zulässigkeit

b. Überprüfung

und Daten-

übertragung

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der

Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach-

prüfbarkeit.

2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der

Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der

ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.

3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.

4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu-

chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In-

formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten-

träger.

2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn

a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-

barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-

ten,

b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar

nachweisbar ist.

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-

verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-

tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-

leistet bleiben und

b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-

rungen weiterhin genügen.

3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf

einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit

den Informationen aufbewahrt.

18

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwal- Anlagen-

tungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in buchhaltung

einer Anlagenbuchhaltung erfasst.

2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere

a. den Anschaffungswert,

b. die erhaltenen Beiträge,

c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,

d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,

e. den Restbuchwert,

f. die Zu- und Abgänge,

g. die Umgliederungen,

h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.

3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz

gegliedert.

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- Interne

gen zwischen Verwaltungsbereichen. Verrechnungen

2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Er-

tragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erfor-

derlich sind.

1 Verzinst werden

a. die Verpflichtungen der Körperschaft gegenüber Sonderrechnun-

gen,

b. die Liegenschaften des Finanzvermögens.

2 Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.

3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und

in der Jahresrechnung offengelegt.

Interne Zinsen

1 Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.

Inventarführung

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

Aufbewahrung

1.4.20-108

19

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

E. Finanzkennzahlen

Finanz-

kennzahlen

Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende

Finanzkennzahlen veröffentlicht

a. Selbstfinanzierungsgrad,

b. Zinsbelastungsanteil,

c. Nettoverschuldungsquotient.

Grundsatz

Inhalt und

Gegenstand

der finanztech-

nischen Prüfung

Revisionsstelle

a. Fachkunde

und Leumund

b. Unabhängig-

keit

c. Prüfungs-

bericht

7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft

einer Revisionsstelle zur finanztechnischen Prüfung vor.

7 1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob

die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen

Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.

2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-

waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-

tieften Prüfung unterzogen.

3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund-

sätzen vorzunehmen.

7 Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich quali-

fizierte Einzelpersonen oder Gesellschaften beauftragt werden, die über

eine Zulassung als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder

als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht

verfügen.

1 Die Revisionsstelle und die Prüfenden müssen von dem

auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.

2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-

nen dürfen insbesondere

a. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,

b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-

nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.

7 1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der

Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).

2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jah-

resrechnung einen schriftlichen Bericht.

3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand,

Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.

20

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode

sowie an den Synodalrat.

5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahres-

rechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

7 Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeige- d. Anzeige-

pflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er pflicht

Kenntnis erlangt, an.

7 Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revi-

sionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung be-

anstandeter Punkte getroffen werden.

Massnahmen

aufgrund des

Prüfungs-

berichts

Die Revisionsstelle kann beim Synodalrat die Herausgabe Herausgabe von

der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.

Unterlagen und

Auskünfte

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkeitsprogramms

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchen- Gliederung

gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere

Tätigkeiten.

2 Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern

die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.

1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten

a. die Umschreibung der Tätigkeit,

b. die beabsichtigten Wirkungen,

c. den Adressatenkreis,

d. die finanziellen Eckwerte,

e. einen Kommentar.

2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum

Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.

Bereiche

1 Die Berichterstattung über die Verwendung der Kosten- Bericht-

beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des erstattung

Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms

folgt dessen Gliederung.

2 Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen

zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätig-

keiten.

1.4.20-108

21

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Zuständigkeit

Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätig-

keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch-

gemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesell-

schaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben.

2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-

ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und

Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.

3 Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Be-

richterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Bei-

tragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.

Grundsatz

Nachweis

Berechnung

9. Abschnitt: Negative Zweckbindung

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-

sonen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der nega-

tiven Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet

werden.

1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-

dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-

men der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge

der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des

Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-

tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung

der Revisionsstelle der Körperschaft zur Bestätigung ein.

3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-

berichts der Körperschaft.

1 Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der

Kirchgemeinden und der Körperschaft bilden der Personalaufwand

für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassisten-

tinnen und Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie

der unmittelbare Sachaufwand für Kultushandlungen.

2 Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines An-

teils am Personalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berück-

sichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile

berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1

und als Prozentsatz des sich daraus ergebenden Betrags.

22

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

3 Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des

Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe

periodisch.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- Verfahren

steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen

Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom

Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus.

10. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Allgemeines

Der Finanzausgleich fördert

a. die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,

b. den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen,

c. die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.

Zweck

1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Instrumente

Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).

2 Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und

durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch

die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuer-

kraft (Steuerkraftabschöpfungen).

3 In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch

Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirch-

gemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.6

B. Normaufwandsausgleich

Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag Normaufwands-

übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Diffe- ausgleich

renz.

1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen

a. betrieblicher Normaufwand,

b. Kapitalkosten,

c. Zentralkassenbeitrag.

2 Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach

Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen er-

gibt.

1.4.20-108

23

Grundsätze

Normaufwand

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

3 Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach

der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statis-

tischen Amtes des Kantons Zürich.

4 Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten

Ist-Werten angerechnet.

Betrieblicher

Normaufwand

1 Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der

Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden

a. Behörden, Verwaltung, Pfarrei,

b. Gottesdienst,

c. Diakonie und Seelsorge,

d. Bildung,

e. Kultur,

f. kirchliche Liegenschaften.

2 Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde

und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitglieder-

proportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und

8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mit-

gliedern um 20% gekürzt.

3 Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorial-

pfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede

Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur ange-

rechnet.

4 Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren

Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher

Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags an-

gerechnet werden.

5 Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere

Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag

des Synodalrates durch die Synode.

Kapitalkosten

und Zentral-

kassenbeitrag

1 Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgs-

rechnung

a. Zinsen,

b. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Verwaltungs-

vermögen.

2 Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss

Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekos-

ten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträ-

gen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet

werden.

24

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

3 Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rech-

nungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.

Neutrale Aufwendungen und allfällige weitere Aufwen- Nicht anrechen-

dungen gehören nicht zum Normaufwand.

barer Aufwand

1 In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Syno- Sonder-

dalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwen- aufwendungen

dungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Auf-

gaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten.

2 Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand

auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen

Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr

als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat

überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam

die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einverneh-

men mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Son-

derbeitrags.

1 Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berück- Berechnungs-

sichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.

grundlagen

2 Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Bei-

trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.

3 Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normauf-

wendungen der Kirchgemeinden.

Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich auf- Normertrag

grund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen.

Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr fest-

gelegten Normsteuerfuss multipliziert.

Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er Normsteuerfuss

berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirch-

gemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normauf- Fristen

wandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und

bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich.

1 Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwands- Beitrags-

ausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag kürzung und

entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Norm- -verweigerung

steuerfuss ansetzt.

1.4.20-108

25

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

2 Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass

gekiirzt

a. um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet,

b. um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

d. um 50%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde,

in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das

2-Fache überschreitet,

e. um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde,

in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das

2,5-Fache überschreitet.

3 Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der

Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Pub-

likation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.

C. Steuerkraftabschöpfung

Steuerkraft-

abschöpfung

Abschöpfungs-

sätze

Berechnungs-

grundlagen

Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchge-

meinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird

ein Teil des Überhangs abgeschöpft.

1 Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass

die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwands-

ausgleichsbeiträge des Jahres decken.

2 Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist

um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

1 Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft

pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natür-

lichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Über-

hanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.

2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der

Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert.

Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung

der betreffenden Kirchgemeinde.

26

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöp- Fristen

fungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrich-

ten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde

ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins

gemäss § 49 erhoben.

1 Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie Beitragskürzung

sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Norm-

steuerfuss bewirken würden.

2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt

a. um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,

b. um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,

c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss

um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.

3 Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt,

wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirch-

gemeinde übersteigen würde.

D. Weiteres

Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um Finanz-

kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträ- ausgleichsfonds

gen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchge- Finanzierung

meindefusionen gemäss § 39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der von Beiträgen

Finanzordnung dem Synodalrat gestellt wurden, können rückwirkend für Kirch-

behandelt werden.

gemeinde-

fusionen

1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Ein- Eingangsbilanz

gangsbilanz wie folgt

a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach

den Nominalwerten neu bewertet.

1.4.20-108

27

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert

in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf

dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter

der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.

2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum

Verwaltungs- oder Finanzvermögen.

3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-

lichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert

sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungs-

vermögen übergeführt.

4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-

bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.

1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz

einen Bilanzanpassungsbericht.

2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen

Prüfung. Die Revisionsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht

fest.

3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkom-

mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

1 Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Fi-

nanzordnung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindes-

tens einen Vergleich zum Budget 2018.

2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit

dem Budget 2019.

3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen

Haushaltsvorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und

den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan-

tons Zürich (Finanzreglement) angewendet.

28

1 OS 73, 398; Begründung siehe ABI 2018-06-08.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 LS 180.1.

4 LS 182.10.

5 Obsolet.

6 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABI2019-11-29). In Kraft

seit 1. Januar 2020.

7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABI 2019-11-29). In Kraft

seit 1. Januar 2020.

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