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CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
: Personalreglement des Synodalrates
Art. 7 : Personalreglement des Synodalrates
1 Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem
Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso-
nal des Synodalrates zu unterzeichnen.
2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be-
reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter-
zeichnen.
3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von
der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs-
leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet.
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Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
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