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Art. 7 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

: Personalreglement des Synodalrates
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Art. 7 : Personalreglement des Synodalrates

1 Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem

Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso-

nal des Synodalrates zu unterzeichnen.

2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be-

reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter-

zeichnen.

3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von

der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs-

leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet.

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